IRLE ROLLS Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma IRLE ROLLS für die Bestellung von Waren und Dienstleistungen jeglicher Art - EBK

Vertragsabschluss

Wir bestellen unter Zugrundelegung unserer Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung oder Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Lieferbedingungen des Lieferanten angenommen.

Verträge aller Art sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen binden uns nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Der Schriftwechsel ist mit der entsprechenden Einkaufsabteilung zu führen. Absprachen mit anderen Abteilungen bedürfen, soweit dabei Veränderungen getroffen werden sollen, die im Vertrag festgelegten Punkte verändern, der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die bestellende Einkaufsabteilung in Form eines Nachtrags zum Vertrag.

Unabhängig davon, ob eine Bestellung erfolgt oder nicht, werden irgendwelche Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. nicht gewährt.


Preise, Versand, Verpackung

Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie schließen alles ein, was der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Lieferpflicht an dem vereinbarten Empfangsort zu bewirken hat einschließlich Verpackung und Fracht. Wir behalten uns vor, die gegebenenfalls noch in gutem Zustand befindliche Verpackung zurückzusenden, und sie mit 2/3 des berechneten Betrages an der Rechnung abzuziehen.

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle beim Lieferanten.

Die Ware ist gegen Transportschäden zu versichern. Die Kosten für die Transportversicherung übernimmt der Lieferant.


Ausführung der Leistung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die jeweils geltenden, für die Sicherheit der Arbeitnehmer und für das Bestellobjekt in Betracht kommenden gewerbeaufsichtlichen Bestimmungen, die Unfallverhütungsvorschriften der für den Erfüllungsort zuständigen Berufsgenossenschaft sowie die für das Bestellobjekt und für den Erfüllungsort geltenden Immissions-Begrenzungsvorschriften zu beachten. Der Auftragnehmer stellt den Besteller und dessen örtlichen Bauleiter von öffentlich- und privatrechtlichen Ansprüchen frei, die aufgrund einer etwaigen Verletzung dieser Vorschriften an ihn gestellt werden.

Alle Teile und Werkstoffe, für die Werks- oder einschlägige Deutsche Normen oder Vorschriften bestehen, müssen diesen unter Vorrang der Werksnormen entsprechen. Der Besteller hat, unbeschadet der Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers, das Recht, die Herstellung in Werkstätten des Auftragnehmers jederzeit zu prüfen und gegen nicht sachgemäße Ausführung Einspruch zu erheben.

 

Rechnungserstellung und Zahlung

Rechnungen sind uns in doppelter Ausführung bei Versand der Ware, jedoch getrennt von dieser, zuzusenden.

Bestellkennzeichen (Best.-Nr., Kred.-Nr., Best.-Dat.) sowie die Nr. jeder einzelnen Bestellposition sind anzugeben. Solange diese Angaben fehlen sind Rechnungen nicht zahlbar.

Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart:

innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto
oder 30 Tage 2 %
oder 60 Tage netto.

Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist.

Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängel zurückhält, die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.

 

Weitergabe von Aufträgen an Dritte

Die Weitergabe von Aufträgen ist ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers unzulässig und berechtigt den Besteller, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz zu verlangen.

 

Abtretung

Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf der Auftragnehmer seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen.

 

Liefertermin, Lieferverzug, höhere Gewalt

Die vereinbarten Termine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Verwendungsstelle bzw. die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.

Erkennt der Lieferant, dass die vereinbarten Termine aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden können, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

Der Lieferant ist uns zum Ersatz sämtlicher mittelbaren und unmittelbaren Verzugsschäden verpflichtet. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

Der Besteller ist im Falle des Verzugs berechtigt, statt Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte ohne Schadensnachweis eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 % maximal 5 % vom Auftragswert.

Wenn die vereinbarten Termine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten werden können, sind wir nach Ablauf einer von uns aus gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, nach unserer Wahl Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Höhere Gewalt im Sinne des BGB befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den geänderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

Sollte die höhere Gewalt länger als 6 Monate anhalten, kann der Partner, dem die höhere Gewalt entgegengehalten wird, vom Vertrag zurückzutreten.

 

Erfüllungsort

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns angegebene Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle.

 

Gewichte

Für die Berechnung sind die bei uns ermittelten Gewichte maßgebend.

Soweit Maß- oder Gewichtstoleranzen in Frage kommen, gelten die Vorschriften der DIN-Normen.

 

Garantie / Gewährleistung

Der Lieferant garantiert, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.

Während der Garantie- bzw. Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterfüllung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten und nach unserer Wahl durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen. Die Mängelbeseitigung ist unverzüglich vorzunehmen.

Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Wandlung, Minderung und/oder Schadenersatz bleiben unberührt.

Kommt der Lieferant seiner Garantie- bzw. Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr unbeschadet seiner Garantieverpflichtung selbst treffen oder von Dritten treffen lassen.

Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers ausgeführt werden, wenn nach Eintritt des Verzuges geliefert wird und der Besteller wegen Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein Interesse an sofortiger Nachbesserung hat.

Die Garantiezeit beträgt 12 Monate, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Verwendungsstelle.

Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Garantiezeit mit dem Abnahmetermin, der in der schriftlichen Abnahmeerklärung unserer Einkaufsabteilung genannt wird.

Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer gesetzlicher Produkthaftungsbestimmungen wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf ein Erzeugnis des Lieferanten zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von dem Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, insoweit als er durch seine Produkte bedingt ist.

Bei seinen Lieferungen hält der Vertragspartner die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland, z.B. die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), ein.

Der Vertragspartner wird uns über relevante, durch gesetzliche Regelungen, insbesondere durch die REACH-Verordnung, verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald und soweit der Vertragspartner erkennt oder hätte erkennen müssen, dass es zu solchen Veränderungen kommen könnte. Eine Verpflichtung des Käufers (nachgeschalteter Anwender) bzgl. der gelieferten Ware seinerseits eine (Vor-)Registrierung vorzunehmen, besteht nicht.

 

Werkzeuge, Formen, Muster

Von dem Besteller überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter und Druckvorlagen dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung des Bestellers weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der Besteller ihre Herausgabe verlangen, wenn der Auftragnehmer diese Pflichten verletzt.

Der Auftragnehmer darf in Werbematerialien auf gesetzliche Verbindung mit uns erst nach der von uns erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.

 

Schutzrechte, Geheimhaltung

Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch seine Leistung und deren vertragsgemäßen Gebrauch ein angemeldetes oder ausgelegtes Patent oder ein sonstiges Schutzrecht nicht verletzt wird. Das gleiche gilt für die Herstellung von Ersatzteilen, die Vornahme von Änderungen und Instandsetzungen des Leistungsgegenstandes, die durch den Besteller oder durch von ihm beauftragte Dritte erfolgen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Er hat seine Unterlieferanten entsprechend zu informieren.

 

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Siegen. Wir behalten uns vor, auch am Sitz des Lieferanten zu klagen.

 

Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der BRD. Die Bestimmungen der Haager Abkommen über internationale Kaufverträge finden keine Anwendung.

 

Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im übrigen voll wirksam

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