IRLE ROLLS Lieferbedingungen

Handelsüblichen Bedingungen der Firma IRLE ROLLS für die Lieferungen von Gussbruch und Gießereischrott - HBLGG‘s

Den Lieferungen von Gussbruch und Gießereistahlschrott liegen die allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers und die nachstehenden „Handelsüblichen Bedingungen" zugrunde, wobei im Falle von Widersprüchen die letzteren den Vorrang haben.


1. Liefertermine

Für die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine gilt bei Bahnversand der Eingang im Empfangsbahnhof, bei Lkw-Versand der Eingang beim Empfänger und bei Schiffsversand der Eingang des Materials im Bestimmungshafen.


2. Ausführung der Lieferung

Der Verkäufer ist verpflichtet, die vereinbarten Liefermengen sortengerecht zu deklarieren und in der angegebenen Zeit möglichst ratierlich zu verteilen bzw. nach Absprache anzuliefern. Dies gilt nicht nur für die Gesamtabschlussmenge, sondern auch für die Lieferung der einzelnen Sorten. Den Käufer trifft hinsichtlich der Abnahme die gleiche Verpflichtung.


3. Lieferumfang

Die Vertragsmengen sind genau einzuhalten.

 

4. Eigentumsvorbehalt

a) Der gelieferte Schrott bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.

b) Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferanten als Hersteller i.S.v. § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten.

Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Lieferanten Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.

Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Käufer dem Lieferanten Miteigentum an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware überträgt und dass der Käufer sie für diesen unentgeltlich verwahrt.

Die aus der Verarbeitung oder durch Verbindung oder Vermischung entstandenen Waren gelten als Vorbehaltsware i. S. v. Abschn. a).

c) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern oder verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist.

d) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt - und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird - in voller Höhe an den Lieferanten abgetreten.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung nur in Höhe seines Rechnungsbetrages an ihn abgetreten.

Wird die Vorbehaltware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe seines Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im voraus an den Lieferanten abgetreten, wie es in den vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist.

e) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus deren Verwendung zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages bis zum Widerruf durch den Lieferanten einzuziehen. Von dem Widerrufsrecht wird der Lieferant nur Gebrauch machen, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug kommt oder gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen verstößt.

In diesem Fall ist der Käufer auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben oder dem Lieferanten die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

f) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, so wird der Lieferant die von ihm gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben.

 

5. Zahlungstermin

Zahlung erfolgt bis zum 20. des dem Wareneingang folgenden Monats.

 

6. Sistierung

a) Der Verkäufer muss Sistierungen gegen sich gelten lassen. Die Sistierungen werden vom Käufer vorab telefonisch ausgesprochen und schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Der Versand ist aufgrund der telefonischen Mitteilung, sofern diese bis 12 Uhr erfolgt, spätestens mit Ablauf des nächsten Werktages einzustellen: erfolgt die Mitteilung nach 17 Uhr, ist der Versand spätestens mit Ablauf des übernächsten Werktages einzustellen.

b) Die Annahme von Wagen, die später noch abgefertigt werden, kann der Käufer bereits im Bestimmungsbahnhof verweigern. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers.

c) In Beladung oder bereits unterwegs befindliche Schiffspartien sind dem Käufer sofort nach Bekanntgabe der Sistierung telefonisch aufzugeben. Hierüber treffen alsdann Käufer und Verkäufer eine Vereinbarung. Dabei ist dem Käufer der Vorlegetag des Schiffes nachzuweisen.

 

7. Versand

a) In allen Versandpapieren (z. B. Frachtbrief, Waggonbeklebezettel, Lieferschein und Konnossement) müssen die genaue Sortenbezeichnung, Hauptlieferanten-Nr., Unterlieferanten-Nr., das Liefergewicht und die Empfangsstelle angegeben werden.

b) Der Verkäufer ist verpflichtet, den Versand zu den für den Käufer geringsten Kosten durchzuführen.

c) Die Versandart ist vorher zwischen Käufer und Verkäufer zu vereinbaren.

d) Bei Bahnlieferungen sind ausschließlich besenreine Waggons mit Stahlaufbauten zu verwenden.

e) Bei Schiffslieferungen sind Vereinbarungen hinsichtlich des Schiffstyps und der Löschmöglichkeiten vorher zu treffen.

f) Für Schiffslieferungen gilt im übrigen: Der Käufer bestimmt auch bei cif-Verträgen die Löschstelle. Bei Abgang sind dem Käufer fernschriftlich oder telefonisch folgende Angaben zu machen:

 

aa) Name des Schiffes

bb) Lieferung (Menge der einzelnen Sorten)

cc) Abgangstag und -ort

dd) voraussichtliches Eintreffen an der Löschstelle

Die Konnossemente sind dem Käufer unverzüglich einzusenden.

 

8. Gewicht

Für die Abrechnung ist das vom Käufer ermittelte Nettogewicht maßgebend. Differenzen gegenüber dem vom Verkäufer deklarierten Gewicht werden nach den folgenden Bestimmungen berücksichtigt:

a) Gewichtsdifferenzen bei Waggonlieferungen bis +/- 300 kg bleiben unberücksichtigt.

Ab +/- 301 kg Differenzgewicht gilt das vom Käufer durch Wiegebescheinigung über Voll- und Leerverwiegung ermittelte Nettogewicht.

Achsverwiegungen sind unter bestimmten Bedingungen (Bestimmungen des Eichamtes) zulässig. Im Wägeschein ist zu vermerken, dass das Gesamtgewicht durch Achsverwiegung ermittelt wurde.

b) Für Schiffsladungen, die vom Käufer oder Spediteur gelöscht oder auf Wunsch des Käufers eingelagert werden, wird das Nettogewicht durch Voll- und Leereiche im Löschhafen ermittelt. Gewichtsdifferenzen im so ermittelten Nettogewicht gegenüber dem Konnossementsgewicht bleiben bis zu +/- 0,5 % unberücksichtigt; Differenzgewichte von +/- 0,5 bis 3 % sind mittels des Eichattestes über Voll- und Leereiche nachzuweisen. Bei der Volleiche festgestellte Differenzgewichte von mehr als +/- 3 % müssen dem Verkäufer vor Entladung des Schiffes mitgeteilt werden. In diesem Fall darf mit der Löschung erst nach Zustimmung durch den Verkäufer begonnen werden. Dadurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers.

c) Für LKW-Lieferungen ist das vom Empfangswerk auf amtlich geeichten Waagen durch Voll- und Leerverwiegung ermittelte Nettogewicht für die Abrechnung maßgebend. Achsverwiegungen sind unter bestimmten Bedingungen (Bestimmungen des Eichamtes) zulässig. Im Wägeschein ist zu vermerken, dass das Gesamtgewicht durch Achsverwiegung ermittelt wurde.

d) Vereinbarte Globalabzüge für Verschmutzungen und/oder durch Wiegen bzw. Eiche ermittelte Schuttmengen werden zur Ermittlung des Abrechnungsgewichts vom festgestellten Gewicht der Ladung abgezogen.

 

9. Mängel

Der Werksbefund ist für die Mängelfeststellung sowie die Sorteneinstufung maßgebend. Mit der vollständigen Entladung gilt die Ware hinsichtlich aller erkennbaren Mängel als vertragsgemäß geliefert.

Das Werk kann Schäden infolge von verdeckten Mängeln auch später geltend machen, jedoch nur in Höhe des Gegenwertes für die fehlerhaft gelieferte Ware, oder Ersatzlieferung verlangen.

a) Eine Weigerung hat zu erfolgen, wenn ein Mangel oder eine falsche Sortendeklarierung bei der Entladung festgestellt wird.

b) Soweit vom Käufer im Löschhafen die Schrottlieferung vor oder während der Löschung besichtigt wird, handelt es sich dabei nicht um die Feststellung der endgültigen Abrechnungssorte. Dies geschieht gemäß vorerwähntem Absatz durch Werksbefund.

c) Jeglicher Schrott muss frei von allen Bestandteilen sein, die für den Gießeinsatz schädlich sind.

d) Sämtlicher Schrott muss frei sein von ionisierender Strahlung, die über die natürliche Eigenstrahlung hinausgeht. Eine über die natürliche Eigenstrahlung hinausgehende ionisierende Strahlung des Schrotts ist dann vorhanden, wenn durch ein geeignetes Messgerät ein über die Umgebungsuntergrundstrahlung hinausgehender Wert festgestellt wird. Diese wird nach einer weiteren Kontrollmessung in einem Messprotokoll dokumentiert.

Sollte eine derartige ionisierende Strahlung des Schrotts festgestellt werden, ist der Käufer berechtigt, die Annahme der in der beanstandeten Transporteinheit befindlichen Ladung zu verweigern und die zuständige Behörde sowie den Verkäufer zu unterrichten. Sofern die Behörde keine anderweitige Maßnahme anordnet, hat der Verkäufer innerhalb von zwei Werktagen nach Mitteilung der Annahmeverweigerung den Schrott abzuholen. Wird der Verkäufer innerhalb diese Frist nicht tätig, so hat der Käufer das Recht, den Rücktransport oder die Entsorgung zu veranlassen. Alle mit der Weigerung und dem Rücktransport oder der Entsorgung zusammenhängenden Kosten trägt der Verkäufer. Ordnet die Behörde besondere Maßnahmen an (z. B. die Vereinzelung und Überprüfung aller Schrotteile einer als belastet erkannten Ladung, eine vorübergehende Zwischenlagerung auf dem Werksgelände, einen Abtransport unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen, die Entsorgung), so hat der Verkäufer auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

Der Verkäufer hat dem Käufer bei der Neuaufnahme von Schrottlieferungen, ansonsten jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, eine schriftliche Bescheinigung folgenden Inhalts zu übergeben:

„Bei Verladung ab eigenem Lager versichern wir, dass wir nur Schrott liefern werden, der zuvor von uns mit eigenen Messgeräten auf Freiheit von ionisierender Strahlung geprüft worden ist. Daher können wir im voraus für jede im Laufe des Jahres anfallende Liefermenge nach bestem Wissen und Gewissen die Erklärung abgeben, dass der Schrott aufgrund der vorgenannten Prüfung frei von ionisierender Strahlung ist, die über der gemessenen Umgebungsuntergrundstrahlung liegt.

Bei Verladung durch Unterlieferanten (Streckengeschäft) erklären wir, dass wir unsere Unterlieferanten auf die Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung des von Ihnen zu liefernden Schrotts auf Freiheit von ionisierender Strahlung, die über der gemessenen Umgebungsuntergrundstrahlung liegt, hingewiesen haben. Unsere Lieferanten haben uns versichert, dass sie den zu liefernden Schrott mit eigenen Messgeräten sorgfältig prüfen werden und aufgrund dieser Prüfung nach bestem Wissen und Gewissen die Erklärung abgeben können, dass der zu liefernde Schrott frei von ionisierender Strahlung ist, die über der gemessenen Umgebungsuntergrundstrahlung liegt.

Bei Schrottlieferungen aus Direktimporten per Schiff, Waggon bzw. LKW erklären wir, dass der Vertrag, aus dem die Importmengen stammen, ausdrücklich die Zusicherung enthält, dass der zu liefernde Schrott aufgrund einer Prüfung mit eigenem Messgerät frei von ionisierender Strahlung ist, die über der gemessenen Umgebungsuntergrundstrahlung liegt.

 

10. Explosionsstoffe und Explosionsverdächtige Hohlkörper

a) Die Unfallverhütungsvorschrift „Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott" der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft und die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteile dieser Bedingungen, auch wenn ein Vertragspartner seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches der oben bezeichneten Vorschriften hat.

b) Sämtlicher Schrott ist frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern zu liefern. Schrottlieferungen mit Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen oder geschlossenen Hohlkörpern müssen vom Verkäufer zurückgenommen werden.

c) Der Lieferer hat dem Unternehmer, der Schrott einschmilzt, bei der Neuaufnahme von Schrottlieferungen, ansonsten jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, eine schriftliche Bescheinigung folgenden Inhalts zu übergeben:

„Bei Verladung ab eigenem Lager versichern wir, dass wir nur Schrott liefern werden, der zuvor von uns auf Freiheit von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern geprüft worden ist. Daher können wir im voraus für jede im Laufe des Jahres .... anfallende Lieferung nach bestem Wissen und Gewissen die Erklärung abgeben, dass der Schrott aufgrund der vorgenannten Prüfung frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist.

Bei Verladung durch Unterlieferanten (Streckengeschäft) erklären wir, dass wir unsere Unterlieferanten auf die Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung des von Ihnen zu liefernden Schrotts auf Freiheit von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern hingewiesen haben. Unsere Lieferanten haben uns versichert, dass sie den zu liefernden Schrott sorgfältig prüfen werden und aufgrund dieser Prüfung nach bestem Wissen und Gewissen die Erklärung abgeben können, dass der zu liefernde Schrott frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist.

Bei Schrottlieferungen aus Direktimporten per Schiff, Waggon bzw. LKW erklären wir, dass der Vertrag, aus dem die Importmengen stammen, ausdrücklich die Zusicherung enthält, dass der zu liefernde Schrott aufgrund einer Prüfung frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist."

d) Schrott aus delaborierter Munition darf auch bei Vorliegen der entsprechenden Unbedenklichkeitsbescheinigung nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Käufer geliefert werden.

e) Düsseldorfer Abkommen

Eine entsprechende Haftpflichtversicherung gem. Düsseldorfer Abkommen ist nachzuweisen.

 

11. Weigerkosten

a) Die dem Käufer bei Beanstandungen aus Qualitäts- oder sonstigen Gründen entstehenden Kosten werden als Weigerkosten dem Verkäufer in Höhe der bei Vertragsabschluss getroffenen Vereinbarungen berechnet; ferner trägt der Verkäufer Stand- oder Liegegelder, die durch die Beanstandung entstehen.

b) Beim Auffinden von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen oder geschlossenen Hohlkörpern im Schrott kann der Käufer den Verkäufer mit einer Fundprämie belasten

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